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GADVDV

§ 55Nicht bestandene Diplomprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst

Wer die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt
1.
einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über die nicht bestandene Diplomprüfung und
2.
eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der die absolvierten Module, deren Bewertung und die erworbenen ECTS-Leistungspunkte hervorgehen, sowie jeweils auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Leistungsübersicht.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-7-6-5 v. 8.7.2004 I 1591 (LAP-gehDAAV 2004)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR05C0D0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f12a83fde79e25ff8b1d7d8f36b9d05ab9e178768e349fce8cce8f29265c5a69

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