GADVDV
§ 54Diplomurkunde, Abschlusszeugnis, ergänzende Dokumente
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
- 1.
- eine Diplomurkunde von der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und
- 2.
- ein Abschlusszeugnis von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten.
- 1.
- die Angabe des Studiengangs und
- 2.
- den verliehenen akademischen Grad „Diplom Verwaltungswirtin (FH)“ oder „Diplom Verwaltungswirt (FH)“.
- 1.
- die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen Auswärtigen Dienst erlangt hat,
- 2.
- die Gesamtnote, die erworbenen Rangpunkte und die im Studiengang erworbenen ECTS-Leistungspunkte sowie
- 3.
- das Thema, die Gesamtnote und die Rangpunkte der Diplomarbeit.
Sonst: Ersetzt V 2030-7-6-5 v. 8.7.2004 I 1591 (LAP-gehDAAV 2004)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR05C0D0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f12a83fde79e25ff8b1d7d8f36b9d05ab9e178768e349fce8cce8f29265c5a69