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GADVDV

§ 35Äquivalenzprüfungen in Sprachmodulen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst

(1) Das Auswärtige Amt kann eine Befreiung von der Teilnahme am Modul Englisch und am Modul Französisch im ersten Semester zulassen. Voraussetzung ist das Bestehen einer Äquivalenzprüfung zu Beginn des jeweiligen Moduls. Bei Bedarf des Auswärtigen Amts erfolgt die Teilnahme an einer Drittsprachenausbildung.
(2) Die Äquivalenzprüfung erfolgt auf Einladung des Auswärtigen Amts. Die Entscheidung über eine Einladung erfolgt auf Grundlage
1.
der Ergebnisse der Sprachtests gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 4 sowie
2.
der Einstufungen der Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch zu Beginn des Studiums.
(3) Die Äquivalenzprüfung setzt sich aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfungsform zusammen.
(4) Die Äquivalenzprüfung gilt als Modulprüfung, sofern im Durchschnitt der beiden Prüfungsteile die jährlich vom Prüfungsausschuss festgelegte Schwellennote ohne Aufrunden erreicht wurde. Ist der Schwellenwert erreicht, gelten die erreichten Rangpunkte als Modulabschlussnote.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-7-6-5 v. 8.7.2004 I 1591 (LAP-gehDAAV 2004)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR05C0D0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f12a83fde79e25ff8b1d7d8f36b9d05ab9e178768e349fce8cce8f29265c5a69

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