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GADVDV

§ 34Formen der Modulprüfungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst

(1) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsformen bestehen.
(2) In den fachtheoretischen Studienabschnitten können die Modulprüfungen in den folgenden Prüfungsformen durchgeführt werden:
1.
schriftliche Prüfungen in Form von:
a)
Klausuren,
b)
Hausarbeiten und
c)
andere Ausarbeitungen,
2.
mündliche Prüfungen in Form von:
a)
Einzel- oder Gruppenprüfungen,
b)
Präsentationen und
c)
Kolloquien,
3.
kombinierte Prüfungen in Form von:
a)
Projektarbeiten,
b)
Referaten,
c)
Portfolios,
d)
semesterbegleitenden Aufgaben und
e)
sonstigen kombinierten Prüfungsformen.
(3) In den praxisintegrierenden Studienabschnitten können die Modulprüfungen in den folgenden Prüfungsformen durchgeführt werden:
1.
schriftliche Prüfungsformen in Form von:
a)
Hausarbeiten,
b)
Praxisbewertungen durch den in § 25 Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis,
2.
kombinierte Prüfungsformen in Form von:
a)
Projektarbeiten,
b)
Referaten,
c)
Portfolios,
d)
semesterbegleitenden Aufgaben sowie
e)
sonstigen kombinierten Prüfungsformen.
(4) Gruppenprüfungen sind zulässig, soweit die Einzelleistungen der Studierenden eindeutig voneinander abgrenzbar und einzeln bewertbar sind.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-7-6-5 v. 8.7.2004 I 1591 (LAP-gehDAAV 2004)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR05C0D0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f12a83fde79e25ff8b1d7d8f36b9d05ab9e178768e349fce8cce8f29265c5a69

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