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GADVDV

§ 24Aufgaben und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst

(1) Der Prüfungsausschuss trifft alle prüfungsrelevanten Entscheidungen.
(2) Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung regelt die Sitzungs- und Abstimmungsmodalitäten.
(3) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Aufgaben auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder das Prüfungsamt übertragen, sofern die Aufgaben ihrer Art und Bedeutung nach die Übertragung zulassen.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder oder die jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-7-6-5 v. 8.7.2004 I 1591 (LAP-gehDAAV 2004)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR05C0D0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f12a83fde79e25ff8b1d7d8f36b9d05ab9e178768e349fce8cce8f29265c5a69

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