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GADVDV

§ 22Prüfungsamt

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst

Das Prüfungsamt ist beim Auswärtigen Amt eingerichtet. Es hat die förmliche Zeichnungsbefugnis in Prüfungsangelegenheiten inne. Grundlage seiner Arbeit sind Beschlüsse des Prüfungsausschusses.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-7-6-5 v. 8.7.2004 I 1591 (LAP-gehDAAV 2004)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR05C0D0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f12a83fde79e25ff8b1d7d8f36b9d05ab9e178768e349fce8cce8f29265c5a69

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