(1) Die Begleitung des ins Ausland entsandten Beamten durch seine Kinder, seinen Ehegatten und dessen Kinder wird zum Schutz von Ehe und Familie gefördert. Sie liegt im besonderen Interesse des Auswärtigen Dienstes.
(2) Das Auswärtige Amt unterstützt die Familienangehörigen bei der Vorbereitung auf einen Auslandsaufenthalt, insbesondere bei Erwerb, Aufrechterhaltung und Vertiefung fremdsprachlicher Kenntnisse.
(3) Das Auswärtige Amt und die Auslandsvertretung gewähren den Familienangehörigen die am Auslandsdienstort notwendige Unterstützung.
(4) Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes sind:
1.
der Ehegatte des Beamten,
2.
die Kinder, für die dem Beamten Kindergeld nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustünde,
3.
der Lebenspartner des Beamten,
4.
die Kinder des Lebenspartners des Beamten, die der Beamte in seinen Haushalt aufgenommen hat; § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
(5) Zur häuslichen Gemeinschaft des Beamten gehörende Personen sind Personen, auf die sich die Umzugskostenzusage des Dienstherrn nach § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes bezieht oder beziehen würde.
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 4 G v. 28.6.2021 I 2250
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.