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GAD

§ 17Gesundheitsdienst und soziale Betreuung

Gesetz über den Auswärtigen Dienst

(1) Der Auswärtige Dienst unterhält zur Vorsorge gegen besondere gesundheitliche Gefährdungen seiner Beamten und ihrer Familienangehörigen einen eigenen Gesundheitsdienst.
(2) Soweit es die mit dem Auslandseinsatz verbundenen Bedingungen erfordern, kann das Auswärtige Amt soziale Betreuungseinrichtungen unterhalten oder entsprechende Selbsthilfeeinrichtungen fördern. Diese Einrichtungen können auch gemeinsam mit anderen Staaten, insbesondere den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, und internationalen Organisationen betrieben werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 4 G v. 28.6.2021 I 2250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018420990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37a6ced0284ee2213e134442aea49c8027eae2a0e2551c109ad82b42270d542b

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