GAD
§ 1Aufgaben
Gesetz über den Auswärtigen Dienst
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- einer dauerhaften, friedlichen und gerechten Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt,
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- der Wahrung der unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft,
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- der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen der Erde und dem Schutz des kulturellen Erbes der Menschheit,
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- der Achtung und Fortentwicklung des Völkerrechts,
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- dem Aufbau eines vereinten Europa und
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- der Einheit und Freiheit des deutschen Volkes.
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- die Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu vertreten,
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- die auswärtigen Beziehungen, insbesondere auf politischem, wirtschaftlichem, entwicklungspolitischem, kulturellem, wissenschaftlichem, technologischem, umweltpolitischem und sozialem Gebiet zu pflegen und zu fördern,
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- die Bundesregierung über Verhältnisse und Entwicklungen im Ausland zu unterrichten,
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- über die Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu informieren,
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- Deutschen im Ausland Hilfe und Beistand zu leisten,
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- bei der Gestaltung der Beziehungen im internationalen Rechtswesen und bei der Entwicklung der internationalen Rechtsordnung mitzuarbeiten
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- und die außenpolitische Beziehungen betreffenden Tätigkeiten von staatlichen und anderen öffentlichen Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland im Rahmen der Politik der Bundesregierung zu koordinieren.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 4 G v. 28.6.2021 I 2250
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR018420990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37a6ced0284ee2213e134442aea49c8027eae2a0e2551c109ad82b42270d542b