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GärtnAusbV

§ 16Übergangsregelungen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren für Berufsausbildungsverhältnisse im ersten und im zweiten Ausbildungsjahr die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR037600996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8307cb19c2301977f98cdb394074d31302fc34a73fc2ad7cf5175de53f175471

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