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GüKKostV 1998

§ 2

Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr

(1) Für die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten, Ausrüstungen und anderen Hilfsgütern erfolgt die Ausstellung von Genehmigungen nach Nummer 4.1 der Anlage zu dieser Verordnung kostenfrei, wenn diese Güter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmt sind.
(2) Bei Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3a V v. 8.10.2013 I 3772

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR398200998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8353692e98afada5205aa48a4fb8571031886a9b481dd1104cd332223ce8295

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