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GüKKostV 1998

§ 1

Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr

(1) Die zuständigen Behörden erheben für die in § 22 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes genannten Amtshandlungen Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Auslagen werden gesondert erhoben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3a V v. 8.10.2013 I 3772

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR398200998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8353692e98afada5205aa48a4fb8571031886a9b481dd1104cd332223ce8295

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