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GÜG

§ 4Allgemeine Vorkehrungen gegen Abzweigung

Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können

(1) Wirtschaftsbeteiligte sind verpflichtet, im Rahmen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Vorkehrungen zu treffen, um eine Abzweigung von Grundstoffen zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln zu verhindern.
(2) Meldungen nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 sind an die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle nach § 6 zu richten. Mündliche Meldungen sind innerhalb von drei Tagen schriftlich oder elektronisch zu wiederholen. Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur verwendet werden, um Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 19 und 20, die Abzweigung von Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden können, die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln und die mit den zuvor genannten Handlungen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Straftaten, Straftaten nach § 95 des Arzneimittelgesetzes und den §§ 324, 324a, 326, 330 und 330a des Strafgesetzbuchs sowie die in § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung genannten Straftaten zu verhindern und zu verfolgen.
(3) Wer nach Absatz 2 Satz 1 Tatsachen mitteilt, die auf eine Straftat nach § 19 schließen lassen, kann wegen dieser Mitteilung nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Mitteilung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig erstattet worden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 371

Sonst: G ersetzt G 2121-6-26 v. 7.10.1994 I 2835 (GÜG) mWv 19.3.2008

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR030610008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eaed76fffb2b11f7dc080104e79ddf74620d84e68968589a9e3a42773ca22117

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 100a StPOTelekommunikationsüberwachung

    „… des Arzneimittelgesetzes und den §§ 324, 324a, 326, 330 und 330a des Strafgesetzbuchs sowie die in § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung genannten Straftaten zu verhindern und zu verfolgen. (3) Wer nach Absatz 2 Satz 1 Tatsachen mitteilt, die auf eine Stra …“