(1) Wirtschaftsbeteiligte sind verpflichtet, im Rahmen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Vorkehrungen zu treffen, um eine Abzweigung von Grundstoffen zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln zu verhindern.
(2) Meldungen nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 sind an die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle nach § 6 zu richten. Mündliche Meldungen sind innerhalb von drei Tagen schriftlich oder elektronisch zu wiederholen. Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur verwendet werden, um Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 19 und 20, die Abzweigung von Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden können, die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln und die mit den zuvor genannten Handlungen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Straftaten, Straftaten nach § 95 des Arzneimittelgesetzes und den §§ 324, 324a, 326, 330 und 330a des Strafgesetzbuchs sowie die in § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung genannten Straftaten zu verhindern und zu verfolgen.
(3) Wer nach Absatz 2 Satz 1 Tatsachen mitteilt, die auf eine Straftat nach § 19 schließen lassen, kann wegen dieser Mitteilung nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Mitteilung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig erstattet worden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Sonst: G ersetzt G 2121-6-26 v. 7.10.1994 I 2835 (GÜG) mWv 19.3.2008
„… des Arzneimittelgesetzes und den §§ 324, 324a, 326, 330 und 330a des Strafgesetzbuchs sowie die in § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung genannten Straftaten zu verhindern und zu verfolgen. (3) Wer nach Absatz 2 Satz 1 Tatsachen mitteilt, die auf eine Stra …“
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