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GÜG

§ 3Verbote

Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können

Es ist verboten, einen Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, zu besitzen, herzustellen, mit ihm Handel zu treiben, ihn, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, durch den oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu befördern, zu veräußern, abzugeben oder in sonstiger Weise einem anderen die Möglichkeit zu eröffnen, die tatsächliche Verfügung über ihn zu erlangen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 371

Sonst: G ersetzt G 2121-6-26 v. 7.10.1994 I 2835 (GÜG) mWv 19.3.2008

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR030610008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eaed76fffb2b11f7dc080104e79ddf74620d84e68968589a9e3a42773ca22117

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