GÜG
§ 16Überwachungsmaßnahmen
- 1.
- von Wirtschaftsbeteiligten alle für die Überwachung erforderlichen Auskünfte zu verlangen;
- 2.
- die in Artikel 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 bezeichneten Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften anzufertigen sowie Einsicht in die nach Artikel 5 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder Artikel 4 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 angelegten elektronischen Dokumente zu nehmen und Ausdrucke dieser Dokumente zu verlangen, soweit diese für die Aufdeckung oder Verhinderung der unerlaubten Abzweigung von Grundstoffen erforderlich sind;
- 3.
- die Datenverarbeitungssysteme von Wirtschaftsbeteiligten zur Prüfung der Unterlagen nach Nummer 2 zu nutzen; sie können auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben automatisiert ausgewertet oder ihnen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zur Verfügung gestellt werden, soweit dies für die Aufdeckung oder Verhinderung der unerlaubten Abzweigung von Grundstoffen erforderlich ist;
- 4.
- Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Transportmittel, die zum Verkehr mit Grundstoffen genutzt werden, zu betreten und zu besichtigen, um zu prüfen, ob die Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 beachtet werden. Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhinderung einer Straftat nach § 19 oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 20, dürfen die bezeichneten Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Transportmittel auch außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeit sowie zu Wohnzwecken dienende Räume betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;
- 5.
- zur Verhütung dringender Gefahren für die Sicherheit und Kontrolle des Grundstoffverkehrs vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- a)
- ein Grundstoff zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln abgezweigt werden soll oder
- b)
- Vorschriften dieses Gesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 nicht eingehalten werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Sonst: G ersetzt G 2121-6-26 v. 7.10.1994 I 2835 (GÜG) mWv 19.3.2008
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR030610008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eaed76fffb2b11f7dc080104e79ddf74620d84e68968589a9e3a42773ca22117
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 13 GG
„… ie zu Wohnzwecken dienende Räume betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt; 5. zur Verhütung dringender Gefahren für die Sicherheit und Kontrolle des Grundstoffverke …“