G 10
§ 21Einschränkung von Grundrechten
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR125410001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2755ad6fd04176e527f916c9d01a3f7069aa66aba675948b40f5df02b190b09b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 10 GG
„Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.“