FZV
§ 79Übergangs- und Anwendungsbestimmungen
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
- 1.
- ein Fahrzeugschein und ein Anhängerschein, der vor dem 1. März 2007 ausgefertigt wurde und einem der folgenden Muster entspricht:
- a)
- den Mustern 2, 2a, 2b, 3 und 3a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- b)
- den Mustern 2a, 2b und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 21. Juli 1969 (BGBl. I S. 845),
- c)
- den Mustern 2a und 2b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3193) und
- d)
- den Mustern 2a und 2b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793);
- 2.
- ein Fahrzeugbrief, der durch eine Zulassungsbehörde bis zum 30. September 2005 ausgefertigt worden ist, sofern nicht ein Umtausch in eine Zulassungsbescheinigung Teil II erforderlich ist, weil der Fahrzeugschein nach einem bisher gültigen Muster durch eine Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt wird;
- 3.
- ein Fahrzeugschein, der durch die Bundeswehr bis zum 30. September 2005 ausgefertigt worden ist;
- 4.
- eine Zulassungsbescheinigung Teil I oder ein Fahrzeugschein, die dem Muster 2a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen und in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2008 ausgefertigt worden sind;
- 5.
- eine Zulassungsbescheinigung Teil II oder ein Fahrzeugbrief, die dem Muster 2b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen und in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2008 ausgefertigt worden sind;
- 6.
- eine Zulassungsbescheinigung Teil I oder ein Fahrzeugschein der Bundeswehr, die dem Muster 2c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen und in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2008 ausgefertigt worden sind;
- 7.
- eine Zulassungsbescheinigung Teil I, die den Mustern in den Anlagen 5 und 6 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht und bis zum 30. Juni 2013 ausgefertigt worden ist;
- 8.
- ein Fahrzeugschein und ein Fahrzeugscheinheft für ein Fahrzeug mit einem roten Oldtimerkennzeichen nach § 43, die in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung ausgefertigt worden sind;
- 9.
- eine Zulassungsbescheinigung Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 1. Januar 2015 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht;
- 10.
- eine Zulassungsbescheinigung Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht und bis zum 19. Mai 2018 ausgefertigt worden ist;
- 11.
- eine Zulassungsbescheinigung Teil I, die den Mustern in den Anlagen 5 und 6 in der bis zum 1. April 2015 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht;
- 12.
- eine Zulassungsbescheinigung Teil II, die dem Muster in Anlage 7 in der bis zum 1. April 2015 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht;
- 13.
- eine Zulassungsbescheinigung Teil II, die dem Muster der Anlage 7 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht und bis zum 31. März 2018 ausgefertigt worden ist;
- 14.
- eine Zulassungsbescheinigung Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht und bis zum 19. Mai 2018 ausgefertigt worden ist;
- 15.
- ein Fahrzeugschein für ein Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen, der dem Muster in Anlage 10 in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht und bis zum 19. Mai 2018 ausgefertigt worden ist;
- 16.
- eine Zulassungsbescheinigung Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 30. September 2019 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht und bis zum 30. September 2020 ausgefertigt worden ist.
- 1.
- § 57 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
- a)
- § 6 Absatz 5 Nummer 1 und 2,
- b)
- § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 hinsichtlich der Nummer und des Datums der Erteilung der Genehmigung und
- c)
- § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 7
- aa)
- Buchstabe d hinsichtlich der zulässigen Anhängelast und des Leistungsgewichts bei Krafträdern,
- bb)
- Buchstabe h hinsichtlich der Nenndrehzahl und
- cc)
- Buchstaben i bis l,
- 2.
- § 57 Absatz 1 Nummer 2, 7 und 9 hinsichtlich des Datums der Zuteilung,
- 3.
- § 57 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b, Nummer 20 bis 22 und 24 Buchstabe b und d,
- 4.
- § 57 Absatz 1 Nummer 25 bis 29 und
- 5.
- § 57 Absatz 3 hinsichtlich der auf das Kurzzeitkennzeichen bezogenen Daten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.5.2026 I Nr. 142
Sonst: Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0C70B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9218aa37785e677091f5a4bc4d05733cec63588a172ce678d15bf2bb665d5777