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FzTV

Anlage 2 Teil 2(zu § 7 Abs. 3) Kennbuchstaben, die nicht mehr zugeteilt werden

Verordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2154)
weiterhin gültiger Kennbuchstabe, der nicht mehr zugeteilt wirdPrüfstelleTeileart, für die die Prüfstelle zuständig war; Grund für die aufgehobene Zuständigkeit
ATechnische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr des TÜV Berlin-Brandenburg e.V.Beiwagen von Krafträdern;
Talle anderen Technischen Prüfstellen für den KraftfahrzeugverkehrBeiwagen müssen nicht mehr in amtlich genehmigter Bauart nach § 22a Abs. 1 StVZO ausgeführt sein.
BPhysikalisch-Technische Bundesanstalt in BraunschweigFahrtschreiber; die Zuständigkeit wurde auf die Landeseichdirektion Nordrhein-Westfalen übertragen (Kennbuchstabe E).
CTechnische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr an der Technischen Universität Berlin in Berlin-Charlottenburg- Heizungen
- Auflaufbremsen
- Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen;
Übernahme durch DEKRA e.V.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 171 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR214200998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1e98307600898c08e23aa853934e7ee48e7794348b92571b8f9b8afd340f4c1a

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 22a StVZOBauartgenehmigung für Fahrzeugteile

    „… fstellen für den Kraftfahrzeugverkehr Beiwagen müssen nicht mehr in amtlich genehmigter Bauart nach § 22a Abs. 1 StVZO ausgeführt sein. B Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Braunschweig Fahrtschreiber; die Zuständigkeit wurde auf di …“