FzgLackAusbV
§ 2Ausbildungsdauer
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR108300003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3fb41576ce28cfd4329b6516971fbff745e27e284324de5264f91ce0031f1c0d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 27a HwO
„… tlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung und § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die Berufsaus …“