FzgLackAusbV
§ 10Abschlussprüfung, Gesellenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin
Vorbereiten, Beschichten und Gestalten einer Oberfläche an einem Fahrzeug oder einem Bauteil einschließlich Finish-Arbeiten sowie Instandsetzungs-, De- und Montagearbeit.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, gestalterischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen, durchführen und die Arbeitsergebnisse kontrollieren kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe ist mit 85 Prozent und das Fachgespräch ist mit 15 Prozent zu gewichten.
- 1.
- Beschichtungstechnik und Gestaltung,
- 2.
- Instandsetzung und Instandhaltung sowie
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde
- 1.
- Für den Prüfungsbereich Beschichtungstechnik und Gestaltung kommt insbesondere in Betracht:Beschreiben der Vorgehensweise bei Beschichtungen, Applikationen, Gestaltungen und Beschriftungen von Oberflächen an Fahrzeugen, Objekten, Einzel- und Serienteilen einschließlich Finish-Arbeiten. Erstellen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung der Produktqualität;
- 2.
- für den Prüfungsbereich Instandsetzung und Instandhaltung kommt insbesondere in Betracht:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Instandhaltung von Oberflächen und der Instandsetzung von Fahrzeugen, Bauteilen und Objekten zur Vorbereitung der Lackierung, bei der Ermittlung von Schäden und deren Behebung sowie bei Demontage- und Montagearbeiten;
- 3.
- für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsbereich Beschichtungstechnik und Gestaltung | 180 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Instandsetzung und Instandhaltung | 120 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
| 1. | Prüfungsbereich Beschichtungstechnik und Gestaltung | 55 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Instandsetzung und Instandhaltung | 25 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR108300003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3fb41576ce28cfd4329b6516971fbff745e27e284324de5264f91ce0031f1c0d