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FVG1971§5Abs4DV

§ 3Erstattung durch die Länder

Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes

Die nach § 2 festgestellten Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden sind von den Ländern bis zum 15. des Abrechnungsmonats an die Bundeskasse Berlin zugunsten des Lohnsteuertitels zu überweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.12.2015 I 2531

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR340500002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 95327b0b6c34ca475c45240a634be1e71a75453ecd09b10c0ceee816b37e4044

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