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FVG1971§5Abs4DV

§ 1Abrechnung durch das Bundeszentralamt für Steuern

Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes

Die Mitfinanzierungsanteile der Länder und Gemeinden an den Altersvorsorgezulagen nach § 83 des Einkommensteuergesetzes sind zwischen Bund und Ländern durch das Bundeszentralamt für Steuern (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 des Finanzverwaltungsgesetzes) vierteljährlich abzurechnen (§ 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes). Das Bundeszentralamt für Steuern bedient sich zur Feststellung der Anteile der einzelnen Länder der zentralen Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.12.2015 I 2531

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR340500002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 95327b0b6c34ca475c45240a634be1e71a75453ecd09b10c0ceee816b37e4044

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