FSV
§ 3Pflichten bei Flächenstillegung
- 1.
- die Fläche zur Verhinderung der Erosion oder der Auswaschung von Nitrat zu begrünen oder auf ihr eine Selbstbegrünung zuzulassen,
- 2.
- für einen Mindestunterhalt der vorhandenen Baumreihen und Hecken entlang den Parzellen, Wasserläufen und Wasserflächen zu sorgen,
- 3.
- die Fläche nicht zu düngen und darauf kein Abwasser, keinen Klärschlamm, keine Fäkalien und keine ähnlichen Stoffe im Sinne des § 15 Abs. 1 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) auszubringen,
- 4.
- auf der Fläche keine Pflanzenschutzmittel anzuwenden,
- 5.
- den Aufwuchs der Flächen dort zu belassen und
- 6.
- auf der Fläche keine Meliorationsmaßnahmen vorzunehmen.
- 1.
- der Schnitt und die Entfernung des Aufwuchses aus Gründen des Natur- oder Gewässerschutzes nach Abstimmung mit der nach Landesrecht für Natur- oder Gewässerschutz zuständigen Stelle notwendig ist und
- 2.
- bei einem Bezieher einer Produktionsaufgaberente ein Verkaufserlös die entstandenen Aufwendungen nicht mehr als geringfügig überschreitet.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR352400994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 024150c2c3ac4d14bbc9c502032bccec532c77d0f51be894b656e2d2782044ee