FSV
§ 1Stillegung bei Bezug einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte
- 1.
- die landwirtschaftliche Nutzung ruht, indem die Fläche insbesondere nicht zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse genutzt wird und
- 2.
- bei der Verwendung für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege neben den Verpflichtungen nach § 3 Abs. 2 die besonderen Verpflichtungen erfüllt werden, die den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen und die gegenüber der nach Landesrecht hierfür zuständigen Behörde übernommen worden sind.
- 1.
- unmittelbar vor dem Beginn einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte eine Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bezogen wurde und
- 2.
- die während der Gewährung der Produktionsaufgaberente stillgelegten Flächen weiterhin entsprechend den Vorschriften des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit stillgelegt oder der landwirtschaftlichen Nutzung dauernd entzogen werden.
- 1.
- es sich um Geringstland im Sinne des Bewertungsgesetzes handelt und dieses zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört oder
- 2.
- die Flächen in extensiv zu nutzendes Grünland umgewandelt werden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR352400994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 024150c2c3ac4d14bbc9c502032bccec532c77d0f51be894b656e2d2782044ee