FStrBAG
§ 2Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes
Gesetz zur Errichtung eines Fernstraßen-Bundesamtes
- 1.
- die Widmung, Umstufung und Einziehung nach Maßgabe von § 2 des Bundesfernstraßengesetzes bei Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung zusteht,
- 2.
- die Erteilung des Einverständnisses zur Widmungs- und Aufstufungsentscheidung der obersten Landesstraßenbaubehörde zu Bundesautobahnen und Bundesstraßen nach § 2 Absatz 6 Satz 5 des Bundesfernstraßengesetzes,
- 3.
- die Bestimmung der Planung und Linienführung für Bundesfernstraßen nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes,
- 4.
- nach Maßgabe des Absatzes 2 und 3 und des § 3 Absatz 2 und 3 die Planfeststellung und Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes, einschließlich der vorgeschriebenen Anhörungen, und
- 5.
- die Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht über die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, soweit diese auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes mit der Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben beliehen ist.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 31.5.2021 I 1221
Hinweis: Änderung durch Art. 14 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR314300017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 857bcbb0ed517154381ecf74927125930c1bcb7f5dc2c3b0c25928c74ab0df89
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 143e GG
„… Entscheidung nach § 74b des Verwaltungsverfahrensgesetzes. (3) Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernomm …“