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FSPersAV

§ 43Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen

Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung

(1) Berechtigungen werden mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten für die Flugsicherungsbetriebsdienste nach § 1 Nr. 2 und von 24 Monaten für die Inbetriebhaltung von betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen nach § 1 Nr. 3 erteilt.
(2) Wenn die persönliche Eignung, die medizinische Tauglichkeit nach § 31 Abs. 1 Satz 1 und – soweit nach § 34 Abs. 4 erforderlich – die Sprachkompetenz des Berechtigungsinhabers fortbestehen sowie die von der Aufsichtsbehörde festgelegten Mindestzeiten selbstverantwortlicher Tätigkeit vor Ablauf der Gültigkeitsdauer nachgewiesen sind, wird die Gültigkeitsdauer der Berechtigung um den Zeitraum nach Absatz 1 verlängert. Ist die Dauer der medizinischen Tauglichkeit oder die Gültigkeitsdauer eines Sprachenvermerks eines Berechtigungsinhabers für einen geringeren Zeitraum als nach Absatz 1 gegeben, wird die Berechtigung nur um diesen Zeitraum verlängert.
(3) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann auf Antrag des Berechtigungsinhabers eine Berechtigung erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 30 entsprechend sowie des § 31 vorliegen, – soweit erforderlich – die Sprachkompetenz nach § 34 Abs. 4 nachgewiesen und sichergestellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsplatz der Flugsicherungsbetriebsdienste in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 oder zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung der betreffenden flugsicherungstechnischen Einrichtung nach § 1 Nr. 3 vorhanden sind.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, Berechtigungen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängern, wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Flugsicherung erforderlich ist. Bei Fortdauer des Notfalls und nachgewiesenem Personalbedarf ist einmalig eine erneute Verlängerung um bis zu drei weitere Monate möglich.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 32 G v. 4.5.2021 I 882

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR193100008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61bb5513e5450e4432b20519ff773d3fecdc79e84efa1dd1a9a5899ef522f1ee

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage LuftKostVGebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1)

    „… flugsicherungstechnische Personal (§§ 34, 35, 37, 38, 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen des § 43 FSPersAV 250 bis 1 100 EUR 28. Abnahme der Prüfung bei Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung oder Überprüfung (§ 128 Absa …“