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FSPersAV

§ 4Allgemeine Pflichten

Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung

(1) Jede Flugsicherungsorganisation stellt sicher, dass die von ihr eingesetzten Fluglotsen die erforderliche Kompetenz besitzen.
(2) Jeder Fluglotse
1.
darf nur solche Flugverkehrskontrollaufgaben durchführen, für die er die erforderliche und gültige Fluglotsenlizenz mit den entsprechenden Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Sprachenvermerken innehat,
2.
ist verpflichtet, seine Kompetenz zur Durchführung der Flugverkehrskontrollaufgaben durch geeignete Maßnahmen nach dieser Verordnung aufrechtzuerhalten,
3.
darf keine Flugverkehrskontrollaufgaben wahrnehmen, wenn er unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen steht oder infolge körperlicher oder geistiger Mängel an der sicheren Wahrnehmung seiner Flugverkehrskontrollaufgaben gehindert ist.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Auflagen zur Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten erlassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 32 G v. 4.5.2021 I 882

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR193100008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61bb5513e5450e4432b20519ff773d3fecdc79e84efa1dd1a9a5899ef522f1ee

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 47 FSPersAVÜbergangsvorschriften

    „… Sprachkompetenz ist erstmalig bis 17. Mai 2010 zu erbringen. (11) Untersuchungsstellen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der Fassung vom 26. Februar 2002 (BGBl. I S. 1014) gelten bis längstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnun …“