FSPersAV
§ 4Allgemeine Pflichten
Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung
- 1.
- darf nur solche Flugverkehrskontrollaufgaben durchführen, für die er die erforderliche und gültige Fluglotsenlizenz mit den entsprechenden Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Sprachenvermerken innehat,
- 2.
- ist verpflichtet, seine Kompetenz zur Durchführung der Flugverkehrskontrollaufgaben durch geeignete Maßnahmen nach dieser Verordnung aufrechtzuerhalten,
- 3.
- darf keine Flugverkehrskontrollaufgaben wahrnehmen, wenn er unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen steht oder infolge körperlicher oder geistiger Mängel an der sicheren Wahrnehmung seiner Flugverkehrskontrollaufgaben gehindert ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 32 G v. 4.5.2021 I 882
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR193100008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61bb5513e5450e4432b20519ff773d3fecdc79e84efa1dd1a9a5899ef522f1ee
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 47 FSPersAVÜbergangsvorschriften
„… Sprachkompetenz ist erstmalig bis 17. Mai 2010 zu erbringen. (11) Untersuchungsstellen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der Fassung vom 26. Februar 2002 (BGBl. I S. 1014) gelten bis längstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnun …“