FSDurchführungsV
§ 17Aufgabe
Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung
- 1.
- die Sammlung, Auswertung und Bekanntmachung der Nachrichten, die für eine sichere, geordnete und flüssige Durchführung von Flügen notwendig ist;
- 2.
- die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung von Flugplänen;
- 3.
- die Beratung der Luftfahrzeugführer bei der Flugvorbereitung;
- 4.
- die Herstellung und Veröffentlichung von Luftfahrtkarten.
Stand: Zuletzt geändert Art. 2 V v. 19.12.2025 I Nr. 378
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020680992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ca548a024bedd89c9a36a7217188b9615574337992d408344d1b52c7f30daba