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FSDurchführungsV

§ 16Alarmstufen

Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung

(1) Zur Durchführung des Flugalarmdienstes sind Alarmstufen eingerichtet. Sie werden unterteilt in die Ungewißheitsstufe, die Bereitschaftsstufe und die Notstufe. Im Festen Flugfernmeldedienst (§ 22) sind für die Alarmstufen folgende Bezeichnungen zu verwenden:
a)
für die Ungewißheitsstufe: INCERFA,
b)
für die Bereitschaftsstufe: ALERFA,
c)
für die Notstufe: DETRESFA.
(2) Die Ungewißheitsstufe ist zu erklären, wenn
1.
innerhalb von 30 Minuten nach einer fälligen Meldung keine Nachricht über das Luftfahrzeug eingegangen ist oder
2.
ein Luftfahrzeug innerhalb von 30 Minuten
a)
nach der vorgesehenen Ankunftszeit, die der Flugverkehrskontrollstelle übermittelt wurde, oder
b)
nach der von der Flugverkehrskontrollstelle errechneten späteren Ankunftszeit
noch nicht angekommen ist.
(3) Die Bereitschaftsstufe ist zu erklären, wenn
1.
die in der Ungewißheitsstufe eingeleiteten Nachforschungen ergebnislos verlaufen sind oder
2.
ein Luftfahrzeug eine Flugverkehrskontrollfreigabe für die Landung erhalten hat und nicht innerhalb von 5 Minuten nach der voraussichtlichen Landezeit gelandet ist und keine Sprechfunkverbindung mehr besteht oder eine Meldung über die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit des Luftfahrzeuges eingegangen ist, ohne daß eine Notlandung erforderlich wird, oder
3.
ein Luftfahrzeug von einem widerrechtlichen Eingriff betroffen oder bedroht ist.
(4) Die Notstufe ist zu erklären, wenn
1.
die in der Bereitschaftsstufe angestellten Versuche, die Sprechfunkverbindung wieder herzustellen, ergebnislos verlaufen sind und weitere Nachforschungen auf die Wahrscheinlichkeit hinweisen, daß das Luftfahrzeug sich in einer Notlage befindet, oder
2.
der mitgeführte Treibstoffvorrat als verbraucht oder für die sichere Beendigung des Fluges als unzureichend angesehen werden muß oder
3.
eine Meldung vorliegt, nach der die Betriebssicherheit eines Luftfahrzeuges derart beeinträchtigt ist, daß eine Notlandung wahrscheinlich ist, oder
4.
eine Meldung vorliegt oder die Wahrscheinlichkeit besteht, daß das Luftfahrzeug eine Notlandung durchführt oder durchgeführt hat.
(5) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 sind zu beenden, wenn bekannt wird, daß das Luftfahrzeug weder von schwerer unmittelbarer Gefahr bedroht ist noch sofortiger Hilfeleistung bedarf.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 2 V v. 19.12.2025 I Nr. 378

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020680992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ca548a024bedd89c9a36a7217188b9615574337992d408344d1b52c7f30daba

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