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FSDurchführungsV

§ 12Aufgabe

Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung

Der Fluginformationsdienst gibt den Führern von Luftfahrzeugen Informationen und Hinweise, die für die sichere, geordnete und flüssige Durchführung von Flügen erforderlich sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 2 V v. 19.12.2025 I Nr. 378

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020680992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ca548a024bedd89c9a36a7217188b9615574337992d408344d1b52c7f30daba

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