FSDurchführungsV
§ 11Vorrang
Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung
- 1.
- Flüge, bei denen der Luftfahrzeugführer eine Notlage erklärt hat oder bei denen eine Notlage offensichtlich ist, einschließlich der von einem widerrechtlichen Eingriff betroffenen oder bedrohten Flüge;
- 2.
- Schutzflüge der Luftverteidigung;
- 3.
- Flüge im Such- und Rettungseinsatz;
- 4.
- Flüge mit kranken und verletzten Personen, die sofortiger ärztlicher Hilfe bedürfen;
- 5.
- Regierungsflüge einschließlich Flüge mit Staatsoberhäuptern nach den Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr;
- 6.
- Flüge, bei denen zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs eine Vorrangbehandlung erforderlich ist, soweit nicht Nummer 1 Anwendung findet.
Stand: Zuletzt geändert Art. 2 V v. 19.12.2025 I Nr. 378
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020680992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ca548a024bedd89c9a36a7217188b9615574337992d408344d1b52c7f30daba