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FSAV

§ 7Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit im folgenden Absatz nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) § 4 Abs. 1 tritt für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber am 1. Januar 2007 in Kraft. Bis dahin wird die Ausrüstungspflicht nach § 4 Abs. 1 für diese Luftfahrzeuge als Empfehlung gesehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 17.12.2018 I 2549

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR309300004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dd168d1431afc853026a100053b8b12d011a9a6605a1c6560ecaf35df54abbd3

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