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FSAV

§ 6Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge

Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als verantwortlicher Luftfahrzeugführer entgegen § 5 Abs. 1 einen Flug durchführt oder
2.
als Eigentümer oder Halter eines Luftfahrzeugs entgegen § 5 Abs. 3 die Durchführung eines Fluges zulässt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 17.12.2018 I 2549

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR309300004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dd168d1431afc853026a100053b8b12d011a9a6605a1c6560ecaf35df54abbd3

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