(1) Die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge darf nur aus Anlagen, Geräten und Baugruppen bestehen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Leistungen unter Beachtung der festgelegten Verwendungsgrenzen einen zuverlässigen Betrieb gewährleisten und nach international anerkannten Standards als Luftfahrtgerät zugelassen sind. Darüber hinaus muss die Flugsicherungsausrüstung für den jeweiligen Verwendungszweck dem geltenden aktuellen Stand der Technik entsprechen. Das Luftfahrt-Bundesamt kann ergänzende Anforderungen oder Erleichterungen im Bundesanzeiger und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt machen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder eine andere von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen von den nachfolgenden Ausrüstungspflichten Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs und seine flüssige Abwicklung, nicht beeinträchtigt wird. Die Ausnahmen können mit Auflagen verbunden werden.
(3) Zur Vermeidung von elektromagnetischen Störungen und von unnötiger Funkfeldbelastung kann der Betrieb aktiver (mit Sendefunktion) elektronischer Bordsysteme, die als Luftfahrtgerät zugelassen, aber nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht gefordert sind, durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder eine andere von ihm bestimmte Stelle für Flüge im deutschen Luftraum untersagt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 17.12.2018 I 2549
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