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FSAV

§ 1Geltungsbereich

Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge

Luftfahrzeuge, die im deutschen Luftraum betrieben werden, müssen mit der für die sichere Durchführung der Flugsicherungsverfahren notwendigen Flugsicherungsausrüstung nach den Vorschriften dieser Verordnung ausgerüstet sein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 17.12.2018 I 2549

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR309300004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dd168d1431afc853026a100053b8b12d011a9a6605a1c6560ecaf35df54abbd3

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