FriseurAusbV 2008
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.7.2022 I 1070
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR085600008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a11ca93b510e15325ba5551c08111007dc14bb0ef9b80e0eac057eb8662b84e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 25 HwO
„Der Ausbildungsberuf Friseur/Friseurin wird nach § 25 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 38, Friseure, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.“