Friseur-MstrV
§ 2Meisterprüfungsberufsbild
- 1.
- Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten und betreuen,
- 2.
- Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes,
- 3.
- das Dienstleistungs- und Verkaufsangebot sowie das Salonkonzept unter Berücksichtigung der Nachfrage sowie der Personal- und Ausbildungssituation entwickeln, umsetzen und überwachen, Kalkulationen durchführen sowie Leistungen dokumentieren und berechnen,
- 4.
- Haarschnitte, Frisuren und Make-up unter Berücksichtigung der jeweiligen Kundenwünsche, der Farben- und Formenlehre, der Stilkunde sowie von gesellschaftlichen, kulturellen und modischen Einflüssen entwerfen und anbieten,
- 5.
- Werkzeuge, Produkte und Kosmetika nach Wirkungsweisen unterscheiden und dies beim Wareneinkauf berücksichtigen,
- 6.
- Haar und Haut im Hinblick auf Möglichkeiten der kosmetischen Behandlung untersuchen und beurteilen, entsprechende Behandlungspläne aufstellen,
- 7.
- Methoden der Haarreinigung und -pflege für den Kunden individuell auswählen,
- 8.
- haarfarbverändernde sowie haarstrukturverändernde Maßnahmen durchführen,
- 9.
- Haarschnitte sowie Rasuren und Bartschneiden ausführen,
- 10.
- Durchführung der Haarreinigung und -pflege, der Haarfarb- und Haarstrukturveränderung sowie Haarschnitte kontrollieren und überwachen,
- 11.
- Frisuren mit unterschiedlichen Methoden einschließlich Haarersatz und -schmuck gestalten,
- 12.
- Haarvollersatz und -teilersatz anpassen, reparieren, reinigen, pflegen, färben, in seiner Struktur verändern, einschneiden und frisieren sowie Methoden der Haarergänzung, -auffüllung und -verlängerung anwenden,
- 13.
- pflegende kosmetische Maßnahmen der Haut durchführen,
- 14.
- dekorative Kosmetik einschließlich Haarentfernung und Gestaltung der Wimpern vornehmen,
- 15.
- Handpflege, Maniküre sowie Nagelgestaltung durchführen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 4.8.2026 I Nr. 232
Aufh: V aufgeh. durch § 10 idF d. Art. 2 V v. 4.8.2026 I Nr. 232 mWv 1.3.2027
Sonst: Ersetzt durch V 7110-3-223 v. 4.8.2026 I Nr. 232 (Friseur-MstrV 2027)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR063800001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f5061496e58de2f72b95892f46d7457ba45cd7e9bd4d0c2b7a34f7256fd59856