FRG§15VÄndV 4
§ 2
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004700978
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d65edf92dd0554b1f5f3df5868ed1f1faec15f726caa040536b5c8a2c0a73a6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1 FRG§15V
„(1) Die Anerkennung des Systems der jugoslawischen Rechtsanwaltsversicherung nach § 1 Nr. 4 der Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen gilt, soweit Träger der Versicherung der Pensionsfonds der Rechtsanwaltkammer Belgrad oder Zagreb war, auch in vor Inkr …“