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FreqV

§ 3Aufbau der Frequenzzuweisungstabelle

Frequenzverordnung

(1) Die Frequenzzuweisungstabelle besteht aus den folgenden Teilen:
Teil A
Frequenzzuweisungen und Nutzungsbestimmungen;
Teil B
Erläuterung der Nutzungsbestimmungen;
1.
Internationale Nutzungsbestimmungen;
2.
Nationale Nutzungsbestimmungen.
(2) Die Frequenzzuweisungstabelle ist in ihrem Teil A in die folgenden vier Spalten unterteilt:
Spalte 1
fortlaufende Nummerierung der Einträge;
Spalte 2
Frequenzbereich (in kHz, MHz oder GHz); zusätzlich gegebenenfalls ergänzende Buchstaben und Ziffern, die Nutzungsbestimmungen bezeichnen, soweit diese sich auf den gesamten Frequenzbereich beziehen;
Spalte 3
Zuweisung der Frequenzbereiche an einen oder mehrere Funkdienste; zusätzlich gegebenenfalls ergänzende Buchstaben und Ziffern, die Nutzungsbestimmungen bezeichnen, die einem bestimmten Funkdienst zuzuordnen sind;
Spalte 4
Hinweise zur Nutzung des Frequenzbereichs (zivile [ziv.] oder militärische [mil.] oder gemeinsame zivil-militärische [ziv., mil.] Nutzung).
(3) Die Funkdienste werden nach primären und sekundären Funkdiensten unterschieden; sie sind in Spalte 3 im Teil A der Tabelle wie folgt gekennzeichnet:
Primärer Funkdienst:
Schreibweise in Großbuchstaben,
z. B. FESTER FUNKDIENST
Sekundärer Funkdienst:
normale Schreibweise,
z. B. Ortungsfunkdienst.
(4) Ein primärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen Schutz gegen Störungen durch Funkstellen sekundärer Funkdienste verlangen können, auch wenn diesen Frequenzen bereits zugeteilt sind. Schutz vor Störungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen primären Funkdienstes können nur die Funkstellen verlangen, denen die Frequenzen früher zugeteilt wurden.
(5) Ein sekundärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen weder Störungen bei den Funkstellen eines primären Funkdienstes verursachen dürfen noch Schutz vor Störungen durch solche Funkstellen verlangen können. Dies ist unabhängig davon, wann die Frequenzzuteilung an Funkstellen des primären Funkdienstes erfolgt. Schutz vor Störungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen sekundären Funkdienstes kann die Funkstelle verlangen, der die Frequenz früher zugeteilt wurde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.6.2021 I 1372

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR332600013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e52153278c77880f02c4da0066bbd8f957e553fd9f1c58e2c53682017737f98e

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