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FreqV

§ 2Inhalt der Frequenzzuweisungstabelle

Frequenzverordnung

(1) Die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland werden in einer Frequenzzuweisungstabelle (Teil A der Anlage) dargestellt. Diese enthält die Zuweisung der Frequenzbereiche an einzelne Funkdienste und an andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen sowie Bestimmungen über die Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen.
(2) Die Zuweisung eines Frequenzbereichs ist die Eintragung in die Frequenzzuweisungstabelle zum Zwecke der Benutzung dieses Bereichs durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen.
(3) Nutzungsbestimmungen im Sinne des Absatzes 1 können Folgendes enthalten:
1.
Zuweisungen an Funkdienste in Teilen der Bezugsfrequenzbereiche;
2.
Festlegungen über die Art der Funkanwendung eines Funkdienstes einschließlich Angaben technischer oder betrieblicher Art;
3.
Ergänzungen zur Festlegung der zivilen oder militärischen Nutzung und
4.
Festlegungen über andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.6.2021 I 1372

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR332600013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e52153278c77880f02c4da0066bbd8f957e553fd9f1c58e2c53682017737f98e

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