FremdSprKFPrV
§ 3Inhalt und Gliederung der Prüfung
- 1.
- „Mündliches Kommunizieren in der Fremdsprache“ nach § 4,
- 2.
- „Schriftliches Kommunizieren in der Fremdsprache“ nach § 5,
- 3.
- „Organisieren und Koordinieren in der Fremdsprache“ nach § 6,
- 4.
- „Beraten und Unterstützen in interkulturellen Angelegenheiten, auch in der Fremdsprache“ nach § 7.
Sonst: Ersetzt V 806-21-7-57 v. 23.12.1999, 2000 I 10 (FremdSprPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0FF0A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 15b309adbb05c35776794e4fbff1f9ad00dede753a6100027090eefde00364fc