FremdSprKFPrV
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen, verwaltenden oder dienstleistenden Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von drei Jahren,
- 2.
- eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens einjährige Berufspraxis oder
- 3.
- eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
- 1.
- sich flüssig und spontan verständlich zu machen und die Fremdsprache im beruflichen Leben wirksam und flexibel anzuwenden,
- 2.
- ein breites Spektrum anspruchsvoller, längerer geschäftsbezogener Texte zu verstehen und zu verfassen,
- 3.
- komplexe Informationen in ihrem beruflichen Umfeld zu verstehen, einzuholen, weiterzugeben, zusammenzufassen und aufzubereiten,
- 4.
- sich klar, strukturiert und ausführlich zu komplexen Sachverhalten zu äußern und Fachterminologie im Informationsaustausch und in Fachgesprächen mit Geschäftspartnerinnen und -partnern, Kolleginnen und Kollegen sowie Vorgesetzten angemessen einzusetzen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-7-57 v. 23.12.1999, 2000 I 10 (FremdSprPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0FF0A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 15b309adbb05c35776794e4fbff1f9ad00dede753a6100027090eefde00364fc