FreizügG/EU
§ 4aDaueraufenthaltsrecht
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern
- 1.
- sich mindestens drei Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten und mindestens während der letzten zwölf Monate im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und
- a)
- zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das 65. Lebensjahr erreicht haben oder
- b)
- ihre Beschäftigung im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden oder
- 2.
- ihre Erwerbstätigkeit infolge einer vollen Erwerbsminderung aufgeben,
- a)
- die durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist und einen Anspruch auf eine Rente gegenüber einem Leistungsträger im Bundesgebiet begründet oder
- b)
- nachdem sie sich zuvor mindestens zwei Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten haben oder
- 3.
- drei Jahre ständig im Bundesgebiet erwerbstätig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; für den Erwerb des Rechts nach den Nummern 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.
- 1.
- der Unionsbürger sich im Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ständig aufgehalten hat,
- 2.
- der Unionsbürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist oder
- 3.
- der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner des Unionsbürgers Deutscher nach Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder diese Rechtsstellung durch Eheschließung mit dem Unionsbürger vor dem 31. März 1953 verloren hat.
- 1.
- Abwesenheiten bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr oder
- 2.
- Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie
- 3.
- eine einmalige Abwesenheit von bis zu zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigem Grund, insbesondere auf Grund einer Schwangerschaft und Entbindung, schweren Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2026 I Nr. 213
Sonst: Bek. v. 3.9.2025 I Nr. 202 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR198600004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a90a9a442a59edc0e5052f5a20632cd8e47c84e66562825cefaa4c24c488aa5c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 116 GG
„… igkeit im Bundesgebiet. Soweit der Ehegatte oder der Lebenspartner des Unionsbürgers Deutscher nach Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder diese Rechtsstellung durch Eheschließung mit dem Unionsbürger bis zum 31. März 1953 verloren hat, entfallen in …“