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FreizügG/EU

§ 4Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte

Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern

Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und seine Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2026 I Nr. 213

Sonst: Bek. v. 3.9.2025 I Nr. 202 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR198600004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a90a9a442a59edc0e5052f5a20632cd8e47c84e66562825cefaa4c24c488aa5c

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