FrühV
§ 9Teilung der Kosten der Komplexleistung
Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder
Stand: Geändert durch Art. 23 G v. 23.12.2016 I 3234
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR099800003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6cf761c0a91175d43d59da187209528d67a163b86c764f4c0650dfc4aa4497fe
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 46 SGB IXFrüherkennung und Frühförderung
„… igten Rehabilitationsträgern für die nach den §§ 5, 6 und 6a zu erbringenden Leistungen werden nach § 46 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelt.“