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FrühV

§ 9Teilung der Kosten der Komplexleistung

Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder

Die Übernahme oder Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern für die nach den §§ 5, 6 und 6a zu erbringenden Leistungen werden nach § 46 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 23 G v. 23.12.2016 I 3234

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR099800003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6cf761c0a91175d43d59da187209528d67a163b86c764f4c0650dfc4aa4497fe

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 46 SGB IXFrüherkennung und Frühförderung

    „… igten Rehabilitationsträgern für die nach den §§ 5, 6 und 6a zu erbringenden Leistungen werden nach § 46 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelt.“