FrühV
§ 6aWeitere Leistungen
Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder
- 1.
- die Beratung, Unterstützung und Begleitung der Erziehungsberechtigten als medizinisch-therapeutische Leistung nach § 5 Absatz 2,
- 2.
- offene, niedrigschwellige Beratungsangebote für Eltern, die ein Entwicklungsrisiko bei ihrem Kind vermuten. Dieses Beratungsangebot soll vor der Einleitung der Eingangsdiagnostik in Anspruch genommen werden können,
- 3.
- Leistungen zur Sicherstellung der Interdisziplinarität; diese sind insbesondere:
- a)
- Durchführung regelmäßiger interdisziplinärer Team- und Fallbesprechungen, auch der im Wege der Kooperation eingebundenen Mitarbeiter,
- b)
- die Dokumentation von Daten und Befunden,
- c)
- die Abstimmung und der Austausch mit anderen, das Kind betreuenden Institutionen,
- d)
- Fortbildung und Supervision,
- 4.
- mobil aufsuchende Hilfen für die Erbringung heilpädagogischer und medizinisch-therapeutischer Leistungen außerhalb von interdisziplinären Frühförderstellen, nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und sozialpädiatrischen Zentren.
Stand: Geändert durch Art. 23 G v. 23.12.2016 I 3234
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR099800003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6cf761c0a91175d43d59da187209528d67a163b86c764f4c0650dfc4aa4497fe