FHKV
§ 4Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 1 einen beabsichtigten Start oder eine beabsichtigte Landung nicht anmeldet,
- 2.
- als Halter oder Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 einen Start oder eine Landung ohne zugewiesenen Slot durchführt oder durchführen läßt oder
- 3.
- entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 einen nicht genutzten Slot nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.2.2026 I Nr. 48
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR126200994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36c781866c37dd9a3849c2a5d3fa14c4bdb28573f9bbdd4c6975c481374d57ee