FHKV
§ 3Umfang der Koordinierungspflicht
Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung
- 1.
- hat der Halter eines Luftfahrzeugs für alle beabsichtigten Starts und Landungen von Flügen nach Instrumentenflugregeln Slots zur Zuweisung beim Flughafenkoordinator zu beantragen;
- 2.
- sind Starts und Landungen eines Fluges nach Instrumentenflugregeln ohne zugewiesenen Slot untersagt;
- 3.
- ist der Halter eines Luftfahrzeugs verpflichtet, nicht genutzte Slots dem Flughafenkoordinator unverzüglich zurückzugeben. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung liegt auch dann vor, wenn ein vom Flughafenkoordinator auf einer durch das Gemeinschaftsrecht zugelassenen internationalen Flugplankonferenz der Luftfahrtunternehmen zugeteilter Slot, der vom Luftfahrzeughalter nicht mehr benötigt wird, zum jeweils festgesetzten Termin nicht zurückgegeben wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.2.2026 I Nr. 48
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR126200994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36c781866c37dd9a3849c2a5d3fa14c4bdb28573f9bbdd4c6975c481374d57ee