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FHKV

§ 3Umfang der Koordinierungspflicht

Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung

(1) Auf den in § 1 Abs. 1 genannten Verkehrsflughäfen hat der Halter eines Luftfahrzeugs alle beabsichtigten Starts und Landungen von Flügen nach Instrumentenflugregeln dem Flughafenkoordinator anzumelden.
(2) Auf den nach § 1 Abs. 2 für koordiniert erklärten Flughäfen
1.
hat der Halter eines Luftfahrzeugs für alle beabsichtigten Starts und Landungen von Flügen nach Instrumentenflugregeln Slots zur Zuweisung beim Flughafenkoordinator zu beantragen;
2.
sind Starts und Landungen eines Fluges nach Instrumentenflugregeln ohne zugewiesenen Slot untersagt;
3.
ist der Halter eines Luftfahrzeugs verpflichtet, nicht genutzte Slots dem Flughafenkoordinator unverzüglich zurückzugeben. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung liegt auch dann vor, wenn ein vom Flughafenkoordinator auf einer durch das Gemeinschaftsrecht zugelassenen internationalen Flugplankonferenz der Luftfahrtunternehmen zugeteilter Slot, der vom Luftfahrzeughalter nicht mehr benötigt wird, zum jeweils festgesetzten Termin nicht zurückgegeben wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.2.2026 I Nr. 48

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR126200994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36c781866c37dd9a3849c2a5d3fa14c4bdb28573f9bbdd4c6975c481374d57ee

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