(1) In dem Bescheid nach § 8 Absatz 1 sind anzugeben:
1.
Höhe des Darlehens,
2.
Höhe der monatlichen Darlehensraten sowie Dauer der Leistung der Darlehensraten,
3.
Höhe und Dauer der Rückzahlungsraten und
4.
Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate.
Wurde dem Antragsteller für eine vor dem Antrag liegende Freistellung nach § 3 Absatz 1 ein Darlehen gewährt, sind für die Ermittlung der Beträge nach Satz 1 Nummer 3 und 4 das zurückliegende und das aktuell gewährte Darlehen wie ein Darlehen zu behandeln. Der das erste Darlehen betreffende Bescheid nach Satz 1 wird hinsichtlich Höhe, Dauer und Fälligkeit der Rückzahlungsraten geändert.
(2) Die Höhe der Darlehensraten wird zu Beginn der Leistungsgewährung in monatlichen Festbeträgen für die gesamte Förderdauer festgelegt.
(3) Die Darlehensraten werden unbar zu Beginn jeweils für den Kalendermonat ausgezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 69 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
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