Zum Gesetzesinhalt

FoVZV

Anlage 3(zu § 2) Angaben im Register über zugelassenes Ausgangsmaterial gemäß § 6 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG)

Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4728 - 2729
Kapitel I
Angaben für die Kategorien "Ausgewählt", "Qualifiziert" und "Geprüft"
1.
botanischer und deutscher Name
2.
Kategorie
3.
Zweck
4.
Art des Ausgangsmaterials
5.
Registerzeichen 1)
6.
Lage
a)
für die Kategorie "Ausgewählt": Code des Herkunftsgebiets sowie Längen- und Breitengrad
b)
für die Kategorien "Qualifiziert" und "Geprüft": Kurzbezeichnung, Längen- und Breitengrad
7.
Höhenlage (in m ü. NN)
8.
Fläche: Größe des Erntebestandes oder der Samenplantage (Baumartenanteilsfläche in ha)
9.
Ursprung: autochthon, nicht autochthon oder unbekannter Ursprung; bei nicht autochthonem Ausgangsmaterial ist der Ursprung (Staat oder Bundesland und Herkunftsgebiet oder Wuchsgebiet o. ä.) anzugeben falls bekannt
10.
im Falle der Kategorie "Geprüft", ob es sich um gentechnisch verändertes Ausgangsmaterial handelt, Zulassung nach Gentechnikgesetz (Behörde, Datum, ...)
11.
Verkehrsbeschränkungen nach § 13 FoVG
12.
Jahr der Zulassung
13.
Nebenbestimmungen der Zulassung (z. B. Befristung, Beerntungsauflagen)
14.
Besitzart: Staatswald, Körperschaftswald oder Privatwald (einschließlich Treuhandwald)
15.
für die Ausstellung des Stammzertifikats nach § 8 Abs. 2 FoVG zuständige Landesstelle
16.
Name des Wald- oder Baumbesitzers oder des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses (bei mehreren Wald- oder Baumbesitzern kann einer stellvertretend genannt werden)
17.
Katasterbezeichnung oder Forstort und Abteilungs- oder Unterabteilungsbezeichnung
18.
bei Erntebeständen
-
Wuchsgebiet/-bezirk (soweit diese Angabe mit vertretbarem Aufwand gemacht werden kann)
-
Jahr oder Zeitraum der Begründung
19.
bei Samenplantagen
-
Bezeichnung der Samenplantage
-
Wuchsgebiet/-bezirk des Ausgangsmaterials/der Komponenten
-
Jahr oder Zeitraum der Begründung
-
Klon- oder Sämlingsplantage
-
Anzahl verschiedener Klone oder Familien (ggf. männlich und weiblich)
-
Umfang der einzelnen Klone oder Familien (ggf. als Spanne: niedrigste und höchste Baumzahl pro Klon oder Familie)
-
Art der Bestäubung (z. B. gelenkt oder frei, Zusatzbestäubung)
20.
bei Familieneltern: Identität, Anzahl und Anteile der Eltern
21.
bei Klonen
-
Bezeichnung des Klons
-
ggf. Geschlecht (männlich und weiblich)
-
Vermehrungsmethode
-
Zahl der Vermehrungszyklen
22.
bei Klonmischungen
-
Bezeichnung der Klonmischung
-
Bezeichnung, Anzahl und Anteil der verschiedenen Klone (ggf. männlich und weiblich)
-
Vermehrungsmethode
-
Zahl der Vermehrungszyklen
23.
bei der Kategorie "Geprüft"
-
Art der Prüfung
-
Prüforte
-
Jahr der Begründung der Versuchsanlage
-
Anbauwert
-
bei vorläufiger Zulassung: entsprechender Hinweis
24.
wenn Sortenschutz besteht: entsprechender Hinweis
Kapitel II
Angaben für die Kategorie "Quellengesichert"
1.
botanischer und deutscher Name
2.
Zweck
3.
Art des Ausgangsmaterials
4.
Registerzeichen
5.
Lage: Code des Herkunftsgebiets sowie Längen- und Breitengradbereich
6.
Höhenzone (in m ü. NN)
7.
Fläche: Größe der Saatgutquelle oder des Erntebestandes (Baumartenanteilsfläche in ha)
8.
Ursprung: autochthon, nicht autochthon oder unbekannter Ursprung; bei nicht autochthonem Ausgangsmaterial ist der Ursprung (Staat oder Bundesland und Herkunftsgebiet oder Wuchsgebiet o. ä.) anzugeben falls bekannt
9.
Verkehrsbeschränkungen nach § 13 FoVG
10.
Jahr der Zulassung
11.
Nebenbestimmungen der Zulassung (z. B. Befristung, Beerntungsauflagen)
12.
Besitzart: Staatsflächen, Körperschaftsflächen oder Privatflächen (einschließlich Treuhandflächen)
13.
für die Ausstellung des Stammzertifikats nach § 8 Abs. 2 FoVG zuständige Landesstelle
14.
Name des Wald- oder Baumbesitzers oder des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses (bei mehreren Wald- oder Baumbesitzern kann einer stellvertretend genannt werden)
15.
Katasterbezeichnung oder Forstort und Abteilungs- oder Unterabteilungsbezeichnung
16.
Jahr oder Zeitraum der Begründung (außer bei Saatgutquellen)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR472100002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 47b8c199e09001756d1791cc696d54489369ce3b1add30f7ff76aba1803dbb10

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 13 FoVGVerkehrsbeschränkungen

    „… rial handelt, Zulassung nach Gentechnikgesetz (Behörde, Datum, ...) 11. Verkehrsbeschränkungen nach § 13 FoVG 12. Jahr der Zulassung 13. Nebenbestimmungen der Zulassung (z. B. Befristung, Beerntungsauflagen) 14. Besitzart: Staats …“

  • § 8 FoVGStammzertifikat

    „… ald oder Privatwald (einschließlich Treuhandwald) 15. für die Ausstellung des Stammzertifikats nach § 8 Abs. 2 FoVG zuständige Landesstelle 16. Name des Wald- oder Baumbesitzers oder des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses (bei meh …“